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 Über uns - Betrieb - allgemeine Verkaufsbedingungen
 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 
Wir wollen unsere Produkte und Dienstleistungen genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen und streben mit Ihnen eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an. Dazu ist es wichtig, dass wir uns in Wort, Plan und Bild möglichst so ausdrücken, dass keine Missverständnisse entstehen. Sollte unsere Kommunikation für Sie unbekannte Beschreibungen oder Fachausdrücke enthalten, bitten wir Sie sofort nachzufragen. Damit können Unsicherheiten oder Falschlieferungen vermieden werden. Ohne Ihren Gegenbericht (spätestens sofort nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung) wird der Auftrag wie vereinbart ausgeführt. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten dabei folgende Bedingungen:

1. Offerten, Preise, Preisbindung:
Unsere Offerte ist 3 Monate gültig, für Handelsprodukte (z.B. Haushaltapparate) gelten die am Bestelltag aktuellen Preise. Die Offertenpreise sind mengenabhängig kalkuliert, Änderungen in der Menge haben auch Preisänderungen zur Folge. In den Preisen nicht eingerechnet ist, auf Wunsch des Auftraggebers geleistete Überzeit-, Nacht- od. Sonntagsarbeit. Unvorhergesehener Aufwand, der uns bei der Offertenstellung nicht bekannt war, wird als Zuschlag verrechnet. Allfällige Mehrkosten werden wir sofort beim bekannt werden dem Auftraggeber avisieren.

2. Regiearbeiten:
Der Regieansatz kommt nur da zur Anwendung wo Ausführung nach Aufwand vereinbart worden ist. Darin ist die anteilsmässige Benützung von Standardmaschinen, Kleinmaschinen, Werkzeuge, das Fahrzeug und die Spesen enthalten. Spezialmaschinen und eingemietete Hilfsmittel werden separat verrechnet. Die Regiearbeiten werden mit Arbeitsstunden und Material nach Positionen sortiert, bei der Schlussrechnung detailliert aufgelistet. Wenn Sie tägliche Rapporte wünschen, dann teilen Sie uns das bitte spätestens vor unserem Arbeitsbeginn mit.

3. Arbeitsbedingungen + Messvorschriften:
Es gelten die einschlägigen Bedingungen der SIA-Normen (118, 126, 131 etc.) Der Stand der übrigen Bauarbeiten soll für unsere Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen. Die Zufahrt und der Zugang zum Montageplatz müssen gewährleistet sein, wir rechnen auch damit, dass für unseren Lieferwagen in der Nähe ein Parkplatz zur Verfügung steht.

4. Liefertermine:
Wir setzen alles daran die vereinbarten Termine einzuhalten, die Frist läuft ab der Klärung aller Detail. Spätere Änderungswünsche führen in der Regel zu Termin- und/oder Kostenfolgen.

5. Abnahme, Garantie + Haftung:
Alle von uns ausgeführten Arbeiten sind nach der beendigten Montage/Lieferung vom Bauherr oder dessen Stellvertreter sofort und unaufgefordert zu kontrollieren. Allfällige Mängel können Sie uns innert 8 Arbeitstagen melden. Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre für Schreinerarbeiten. Für Handelsprodukte gilt ausschliesslich die Herstellergarantie, z.B. WERU Türen und Fenster 5 Jahre, ausgenommen deren elektrischen/elektronischen Bauteile, da gelten auch 2 Jahre. Die Garantie erstreckt sich auf Materialfehler oder unsachgemässe Ausführung/Montage. Diese Mängel werden kostenlos behoben, Folgekosten sind ausgeschlossen.
Für Naturprodukte wie Holz, Granit etc. gelten die Muster als Richtwerte in Bezug auf Farbe und Struktur. Kleinere Farbabweichungen zwischen Massivholz und Furnier, oder Struktur- und Farbabweichungen bei Granitfugen gelten nicht als Mangel. Bei farblicher Anpassung zu bestehenden Teilen, sind kleine Abweichungen in Farbe, Glanz und Textur zu tolerieren.
Holz nimmt von der Umgebungsluft Feuchtigkeit auf. Wir trocknen unser Holz dem Einsatzort entsprechend. Die Luftfeuchtigkeit darf in Räumen NIE über 60% sein, das entspricht ca. 11% Holzfeuchte. Schäden die aus solchem Feuchtigkeitseinfluss entstehen, sind nicht Garantie berechtigt!

6. Zahlungsbedingungen:

10 Tage 2% Skonto oder 30 Tage netto. Eine Teilzahlung von 50% vor der Montage verlangen wir immer dann, wenn unsere Leistung Fr. 10'000.- übersteigt, sowie bei Haus- und Wohnungs-Abschlusstüren. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen entfallen Rabatte und Skonti. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.
Ab 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist werden 5% Verzugszins verrechnet. Ab dem 70. Tag nach Fertigstellung der Arbeit sind wir ausdrücklich berechtigt für den ausstehenden Restbetrag das Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch zu Lasten der betroffenen Parzelle, unter Kostenfolge für den Auftraggeber, eintragen zu lassen. (SIA 118 Art. 160).

7. Urheberrecht / unlauterer Wettbewerb:
Um Ihre persönlichen Wünsche in eine Offerte zu fassen, entwickeln wir für Sie gerne Ideen und Vorschläge. Da dieses zum Teil einen erheblichen Aufwand bedeutet, bitten wir Sie unser geistiges Eigentum vertraulich zu behandeln. Insbesondere darf es nicht an andere Firmen weitergegeben werden. (UWG Art. 5) Durch Ihre Auftragserteilung oder einer entsprechenden Entschädigung gehen diese Rechte in Ihren Besitz über.

8. Koordination/Bauprogramm:
Sobald mehr als ein Handwerker an Ihrem Auftrag beteiligt ist, ist eine Koordination nötig. Auch hier unterstützen wir Sie: kostenlos inbegriffen ist für Sie unsere technische und terminliche Koordination bis zum Umfang eines Küchenumbaus. Für Folgen aus nicht einhalten unserer Vorgaben übernehmen wir keine Gewähr. Alle weitergehenden Bauführungen erfolgen nur gegen separate Verrechnung. Ohne anders lautende Abmachung ist das Einholen der nötigen Bewilligungen, z.B. Baubewilligung etc., Sache des Bauherrn oder dessen Vertreter.
  
 
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